Pinnwand
Diskussion
Literatur
Links
Suchen
Kontakt
Impressum
SaveOurSoils
BodenBündnis
Umfrage
Archiv
Home
|
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung
von Altlasten vom 17. März 1998
(Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1998 Teil 1, Nr. 16 vom 24.03.1998 S. 502 ff)Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche
Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch
verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen
sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
soweit wie möglich vermieden werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der
Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen
ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der
gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und
Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
1. natürliche Funktionen als
a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen,
b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser-
und Nährstoffkreisläufen,
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen
auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften,
insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3. Nutzungsfunktionen als
a) Rohstofflagerstätte,
b) Fläche für Siedlung und Erholung,
c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen,
Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen
oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei
denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige
Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert
worden sind (Altablagerungen) und
2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf
denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist,
ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem
Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den
einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind
Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die
Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe
(Dekontaminationsmaßnahmen),
2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder
vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der
physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des
Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes
sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit
verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und
Altlasten Anwendung, soweit
1. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über
das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Sekundärrohstoffdünger
oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des Düngemittelgesetzes und
der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Klärschlammverordnung vom 15.
April 1992 (BGBl. I S. 912),
2. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über
die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur
Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3. Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4. Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5. Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6. Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der
Forst- und Waldgesetze der Länder,
7. Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das
Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8. Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von
Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9. Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10. Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung
oder Einstellung eines Betriebes sowie
11. Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von
Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten,
Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive
Stoffe, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der
Kernenergie und der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses
Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern,
Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.
(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche
Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch
Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach
§ 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren
Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die
in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte
heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer
Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche
Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als
ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift
soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter
Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon
auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen
beiträgt.
Zweiter Teil: Grundsätze und Pflichten
§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten,
daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der
von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu
ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind
verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche
Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von
Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die
Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch
Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in
Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern.
Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz-
und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch
verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem
Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein
Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer
Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen
Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten
nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung
des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu
beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2
genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen
planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets
unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis.
Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen
bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1.
März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im
Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies
gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf
Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen
darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen
werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung
verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen
hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte
oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des
Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen
oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
§ 5 Entsiegelung
Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden
nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht
mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu
planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner
Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1 soweit wie möglich und zumutbar zu
erhalten oder wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht
zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1
Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die
in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an
das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der
Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art
und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und
-zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2. Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur
Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.
§ 7 Vorsorgepflicht
Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück
durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der
Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen
das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch
ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich
hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn
wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer
Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen
Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind
Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im
Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig
ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen
dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer
Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der
Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich
nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung
richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und
den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das
Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei
bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden
Pflichten nach § 4.
§ 8 Werte und Anforderungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4
ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die
Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen
Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu
erlassen. Hierbei können insbesondere
1. Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der
Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und
festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast
vorliegt (Prüfwerte),
2. Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten
unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von
einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und
Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3. Anforderungen an
a) die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch
Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und
behandeltem Bodenmaterial,
b) die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
- die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
- den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die
langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
- Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie
zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung
und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen
Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1. Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von
geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der
Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen
Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2. zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung
oder Verminderung von Stoffeinträgen.
(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren
zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen
und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch
Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und
Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für
unterschiedliche Belastungen.
§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß
eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie
zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen.
Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche
Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und
Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die
Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch
Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach §
4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn
dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind
über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der
Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende
Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann
die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6
genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur
Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde
kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder
Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten
zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie
Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach
Landesrecht.
§ 10 Sonstige Anordnungen
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5
Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten
kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden
zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6
Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen,
daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und
Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen
zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit
Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die
zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im
Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner
unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem
Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur
Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der
land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung
von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen
Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen
Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach
Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren,
wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit
verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen
Härte führen würde.
Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften für Altlasten
§ 11 Erfassung
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen
Flächen regeln.
§ 12 Information der Betroffenen
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach §
4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die
Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen
Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen)
von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu
informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen
vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu
stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß
ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann,
so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist,
die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
§ 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der
nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig
ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der
Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder
sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur
Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur
Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen
(Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans
verlangen, der insbesondere
1. eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der
Sanierungsuntersuchungen,
2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu
sanierenden Grundstücke,
3. die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu
erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs-
und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser
Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an
Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu
erlassen.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die
Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem
Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die
nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und
unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines
Sanierungsvertrages über die Ausführung des Planes vorgelegt werden,
der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der
Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll,
gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder
eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt
wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen
oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für
verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende
behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen
für Vorhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft
Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein,
soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde
erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die
miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
§ 14 Behördliche Sanierungsplanung
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst
erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18
erstellen oder ergänzen lassen, wenn
1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten
Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
2. ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht
rechtzeitig herangezogen werden kann oder
3. auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der
Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder
auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein
koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle
(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit
erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei
Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von
behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen
Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.
(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den
nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die
Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und
Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von
Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind
aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige
Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im
Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann
Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-,
Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen,
daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18
durchgeführt werden.
(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4
Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen
mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer
Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.
§ 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung
(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen
Anordnungen kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten,
die sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die
erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne
des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur Durchsetzung
der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung betreffende behördliche
Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben,
die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im
Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in der
Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Vierter Teil Landwirtschaftliche Bodennutzung
§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die
Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die
nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen
sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten
fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.
(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen
Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und
Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den
Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß
1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung
grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der
Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen
Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks soweit wie
möglich vermieden werden,
4. Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere
durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und
Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere
Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des
Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende
Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch
eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch
Reduzierung der Bearbeitungsintensität, erhalten wird.
(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3
Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine
Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht
aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so
gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Fünfter Teil Schlußvorschriften
§ 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem
Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche
gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten
der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu
stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden
Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die
Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1
erfüllen, regeln.
§ 19 Datenübermittlung
(1) Soweit eine Datenübermittlung zwischen Bund und Ländern zur
Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieses Gesetzes notwendig ist,
werden Umfang, Inhalt und Kosten des gegenseitigen Datenaustausches in
einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die
Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig.
(2) Der Bund kann unter Verwendung der von Ländern übermittelten
Daten ein länderübergreifendes Bodeninformationssystem für
Bundesaufgaben einrichten.
§ 20 Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen die Anhörung
der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender
Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der
Wirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, der Natur- und
Umweltschutzverbände, des archäologischen Denkmalschutzes, der
kommunalen Spitzenverbände und der für den Bodenschutz, die Altlasten,
die geowissenschaftlichen Belange und die Wasserwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörden zu hören. Sollen die in Satz 1 genannten
Rechtsvorschriften Regelungen zur land- und forstwirtschaftlichen
Bodennutzung enthalten, sind auch die für die Land- und
Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
§ 21 Landesrechtliche Regelungen
(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes
können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.
(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil
geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte
Verdachtsflächen
1. von der zuständigen Behörde zu erfassen und
2. von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind
sowie
daß bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art,
Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen
oder die Allgemeinheit ausgehen,
1. Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von
Sanierungsplänen und
2. die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
verlangt werden können.
(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft
schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die
dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über
gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.
(4) Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet ihres Landes
oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme
eingerichtet und geführt werden. Hierbei können insbesondere Daten von
Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die
physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und
über die Bodennutzung erfaßt werden. Die Länder können regeln, daß
Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein
Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden,
die für Bodeninformationssysteme erforderlich sind. Hierbei ist auf
die berechtigten Belange dieser Personen Rücksicht zu nehmen und
Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht
werden.
§ 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften
(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck
mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung
der in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Werte einschließlich der notwendigen
Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Werte erlassen.
(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen
sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen
Träger öffentlicher Verwaltungen nach diesem Gesetz oder nach anderen
Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder durchzusetzen; soweit
planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen
Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu
ziehen sind.
§ 23 Landesverteidigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von
diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gründe der
Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen
erfordern. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen zu
berücksichtigen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß der Vollzug dieses
Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und für die
auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Streitkräfte dem Bundesministerium der Verteidigung oder
den von ihm bestimmten Stellen obliegt.
§ 24 Kosten
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz
1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die
zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2
Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung
Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht
begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung
eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung
untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes
vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der
Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr
oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil
verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch
verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung
der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen
nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung
der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten offen.
§ 25 Wertausgleich
(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur
Erfüllung der Pflichten nach § 4 der Verkehrswert eines Grundstücks
nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten
hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von
der zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der
maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträger zu
leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch die Höhe der
eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. Die Pflicht zum
Wertausgleich entsteht nicht, soweit hinsichtlich der auf einem
Grundstück vorhandenen schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten
eine Freistellung von der Verantwortung oder der Kostentragungspflicht
nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), in der jeweils geltenden
Fassung erfolgt ist. Soweit Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 in
förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen
als Ordnungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt werden, wird die
dadurch bedingte Erhöhung des Verkehrswertes im Rahmen des
Ausgleichsbetrags nach § 154 des Baugesetzbuchs abgegolten.
(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des
Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen
dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die
Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem
Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der
Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder
Sanierung abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde
festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn
der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluß der
Sicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertausgleich nach Absatz 1
die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Maßnahmen
der Sicherung oder Sanierung oder die er für den Erwerb des
Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, daß keine
schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sind. Kann der
Eigentümer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der
Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen
Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden
dem öffentlichen Kostenträger Kosten der Sicherung oder Sanierung
erstattet, so muß insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages
abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen oder ein
bereits geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet werden.
(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise, wie
im Grundbuch auf das Vorhandensein der öffentlichen Last hinzuweisen
ist, zu regeln.
§ 26 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1, §§ 6, 8 Abs. 1 oder § 22
Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt, soweit sie sich auf eine Pflicht nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 bezieht,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2
Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder
4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
Eine Fassung zum Ausdrucken finden Sie hier
|
|
|
PFT
|
Lesen sie hier alles zum Thema Perfluorierte Tenside

|
|
|
|
EU-Bodenschutz
Aktuelle Meldungen zum Stand der EU-Bodenschutz- Strategie
|
|
|
|
bodenlos?
Der Flächenverbrauch in Deutschland liegt 2003 bei täglich 97 Hektar. Können Sie sich diese Zahl vorstellen? Der Verbrauchs-Zähler macht"s deutlich:
|
|
|
|
Chronik
|
Flächenrecycling im Bild festgehalten. Verfolgen Sie die spannende Geschichte vom Rückbau über die Bodensanierung bis zur neuen Nutzung!

[update: 28.03.2004]
|
|
|
|
bodenwelten.de
Bodenkunst, Bodenwert, Bodenschätze und Vieles mehr: Entdecken Sie interessante Einblicke in den Boden mit bodenwelten.de
|
|
|
|
Umwelt-Online-Award
 Das Forum Bodenschutz und Altlasten wurde im September 2001 mit dem Umwelt-Online- Award in Bronze ausgezeichnet....
|
|
|
|
 |
|
 |
 |
 |
|